Das SCDDA verlangt von den Unternehmen, dass sie die Risiken von Menschenrechtsverletzungen, Zwangsarbeit, Kinderarbeit und Umweltschäden in ihren Lieferketten erkennen und bekämpfen. Die Unternehmen müssen einen Due-Diligence-Plan entwickeln, der ihren Ansatz zur Identifizierung, Minderung und Bewältigung von Risiken in ihren Lieferketten umreißt. Im Folgenden sind die Risiken aufgeführt, die innerhalb der Lieferkette berücksichtigt werden müssen:
Menschenrechtsrisiken
1 Verbot der Beschäftigung von Personen unter dem geltenden Mindestalter
2 Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren (Bundesgesetzblatt 2001 II, S. 1290, 1291)
2 a) Alle Formen der Sklaverei, des Kinderhandels und der Zwangsrekrutierung von Kindern
2 b) Erziehung von Kindern zur Prostitution oder Pornografie
2 c) Beteiligung von Kindern an illegalen Aktivitäten (insbesondere am Drogenhandel)
2 d) Arbeiten, die der Gesundheit, der Sicherheit und der moralischen Entwicklung von Kindern schaden
3. Verbot der Zwangsarbeit
4. Verbot aller Formen von Sklaverei sowie wirtschaftlicher oder sexueller Ausbeutung
5. Compliance mit den Verpflichtungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
a) Unzureichende Sicherheitsstandards bei der Einrichtung und Instandhaltung des Arbeitsplatzes sowie der Arbeitsmittel
b) Fehlende Schutzmaßnahmen im Vergleich zu den Auswirkungen chemischer, physikalischer oder biologischer Stoffe
c) Fehlen von Maßnahmen zur Vermeidung übermäßiger körperlicher oder geistiger Ermüdung – unzureichende Schulung und Unterweisung der Arbeitnehmer


6. Missachtung der Vereinigungsfreiheit
a) Arbeitnehmer müssen die Freiheit haben, Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten
b) Die Gründung von, der Beitritt zu oder die Tätigkeit in Gewerkschaften darf nicht zu Strafen oder Vergeltungsmaßnahmen führen.
c) Gewerkschaften müssen frei agieren können (Streikrecht/Tarifverhandlungen)
7. das Verbot der Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz
8. Zahlung von Mindestlöhnen
9. Keine schädlichen Umweltveränderungen
a) Beeinträchtigung der natürlichen Grundlagen für die Gewinnung oder Erzeugung von Nahrungsmitteln
b) Verweigerung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser
c) Erschwerung oder Verhinderung des Zugangs zu medizinischen Einrichtungen
d) Schädigung der Gesundheit einer Person
10. Verbot von Vertreibungen oder Enteignungen sowie der Entziehung von Land, Wäldern oder Wasser zum Zwecke des Erwerbs, der Erschließung oder einer sonstigen Nutzung im Zusammenhang mit dem Lebensunterhalt von Personen
11. Keine Sicherheitskräfte, die sich unmenschlich verhalten
a) Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung
b) Verbot der Verletzung von Leib und Leben
c) Beeinträchtigung der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
12. Verbot einer über die Punkte 1 bis 11 hinausgehenden Handlung oder Unterlassung, die sich auf Rechtspositionen auswirkt
Umweltrisiken
1. Verbot der Herstellung von Quecksilberprodukten gemäß dem Minamata-Übereinkommen
2. Verwendung gemäß dem Minamata-Übereinkommen
3. Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen gemäß dem Minamata-Übereinkommen
4. Verbot der Herstellung und Verwendung von Chemikalien gemäß dem Stockholmer Übereinkommen
5. Verbot der Anwendung umweltschädlicher Verfahren bei der Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen gemäß den POPs
6. Übereinkommen über das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle in die EU 1013/2006, EU 2020/2174 und BGBl. 1994 II, S. 2703, 2704 (Basler Übereinkommen)
7. ebenda
8. Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle – siehe oben
