Menschenrechte und Umweltrisiken

Ein SCDDA verlangt von Unternehmen, Risiken im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen, Zwangsarbeit, Kinderarbeit und Umweltschäden in ihren Lieferketten zu identifizieren und zu bewältigen. Unternehmen müssen einen Sorgfaltspflichtplan entwickeln, in dem ihr Ansatz zur Identifizierung, Minderung und Bewältigung der Risiken in ihren Lieferketten beschrieben wird. Nachfolgend sind die Risiken aufgeführt, die in der Lieferkette berücksichtigt werden müssen:

Risiken für die Menschenrechte

1 Verbot der Beschäftigung von Personen unterhalb des geltenden Mindestalters

2 Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Minderjährige unter 18 Jahren (Bundesgesetzblatt 2001 II, S. 1290, 1291)

2 a) Alle Formen der Sklaverei, Kinderhandel, Zwangsrekrutierung von Kindern

2 b) Kinder für die Prostitution oder Pornografie großziehen

2 c) Kinder in illegale Aktivitäten (insbesondere Drogenhandel) zu verwickeln

2 d) Arbeit, die der Gesundheit, der Sicherheit und der moralischen Entwicklung von Kindern schadet

3. Verbot von Zwangsarbeit

4. Verbot aller Formen der Sklaverei sowie der wirtschaftlichen oder sexuellen Ausbeutung

5. Einhaltung der Verpflichtungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

a) Unzureichende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und Instandhaltung des Arbeitsplatzes sowie der Arbeitsmittel

b) Fehlende Schutzmaßnahmen im Vergleich zu den Auswirkungen chemischer, physikalischer oder biologischer Stoffe

c) Fehlende Maßnahmen zur Vermeidung übermäßiger körperlicher oder geistiger Ermüdung – unzureichende Schulung und Einweisung der Mitarbeiter

Nachhaltige Lieferkette
Schutz der Menschenrechte in der Lieferkette

6. Verletzung der Vereinigungsfreiheit

a) Arbeitnehmer müssen die Freiheit haben, Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten

b) Die Gründung, Mitgliedschaft oder Tätigkeit in Gewerkschaften darf nicht zu Strafen oder Vergeltungsmaßnahmen führen

c) Gewerkschaften müssen die Erlaubnis erhalten, frei zu agieren (Streikrecht/Recht auf Tarifverhandlungen)

7. Verbot der Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz

8. Zahlung von Mindestlöhnen

9. Keine schädlichen Umweltveränderungen

a) Beeinträchtigung der natürlichen Grundlagen für die Gewinnung oder Erzeugung von Nahrungsmitteln

b) Verweigerung des Zugangs zu Trinkwasser

c) Behinderung oder Unterbrechung des Zugangs zu medizinischen Einrichtungen

d) Gesundheitsschäden einer Person

10. Verbot von Vertreibungen oder Enteignungen sowie der Entziehung von Land, Wäldern oder Wasser zum Zwecke des Erwerbs, der Erschließung oder einer sonstigen Nutzung, die im Zusammenhang mit der Lebensgrundlage von Menschen steht

11. Keine der Sicherheitskräfte war an unmenschlichem Verhalten beteiligt

a) Verbot von Folter oder unmenschlicher Behandlung

b) Verbot der Verletzung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit

c) Eingriff in die Vereinigungsfreiheit oder das Recht auf Vereinigung

12. Verbot von mehr als einer Handlung oder Unterlassung, die Rechtspositionen beeinträchtigt

Umweltgefahren

1. Verbot der Herstellung von Quecksilberprodukten gemäß dem Minamata-Übereinkommen

2. Anwendung gemäß dem Minamata-Übereinkommen

3. Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen gemäß dem Minamata-Übereinkommen

4. Verbot der Herstellung und Verwendung von Chemikalien gemäß dem Stockholmer Übereinkommen

5. Verbot der Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen, die nicht den Umweltstandards gemäß den POPs entsprechen.

6. Übereinkommen über das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle in die EU 1013/2006, EU 2020/2174 und Amtsblatt der Europäischen Union 1994 II, S. 2703, 2704 (Basler Übereinkommen)

7. ebenda

8. Einfuhrverbot für gefährliche Abfälle; siehe oben

Umweltrisiken
Vertriebskontakt

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