Das SCDDA verlangt von den Unternehmen, dass sie die Risiken von Menschenrechtsverletzungen, Zwangsarbeit, Kinderarbeit und Umweltschäden in ihren Lieferketten erkennen und angehen. Die Unternehmen müssen einen Due-Diligence-Plan entwickeln, der ihren Ansatz zur Identifizierung, Abschwächung und Bewältigung von Risiken in ihren Lieferketten umreißt. Im Folgenden sind die Risiken aufgeführt, die innerhalb der Lieferkette berücksichtigt werden müssen:
Menschenrechtliche Risiken
1 Verbot der Beschäftigung unter dem geltenden Mindestalter
2 Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren (Bundesgesetzblatt 2001 II S. 1290, 1291)
2 a) Alle Formen von Sklaverei, Kinderhandel, Zwangsrekrutierung von Kindern
2 b) Erziehung von Kindern zur Prostitution oder Pornografie
2 c) Beteiligung von Kindern an illegalen Aktivitäten (insbesondere am Drogenhandel)
2 d) Arbeiten, die für die Gesundheit, die Sicherheit und die Moral von Kindern schädlich sind
3. Verbot von Zwangsarbeit
4. Verbot aller Formen von Sklaverei und wirtschaftlicher oder sexueller Ausbeutung
5. Compliance mit den Verpflichtungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
a) Unzureichende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und Instandhaltung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel
b) Fehlende Schutzmaßnahmen vs. Auswirkungen von chemischen, physikalischen oder biologischen Stoffen
c) Fehlen von Maßnahmen zur Vermeidung übermäßiger körperlicher oder geistiger Ermüdung - unzureichende Schulung und Unterweisung der Arbeitnehmer
6. Missachtung der Vereinigungsfreiheit
a) Arbeitnehmer müssen die Freiheit haben, Gewerkschaften zu gründen oder beizutreten
b) Die Gründung von, der Beitritt zu oder die Tätigkeit in Gewerkschaften darf nicht zu Strafen oder Vergeltungsmaßnahmen führen.
c) Gewerkschaften müssen frei agieren können (Streikrecht/Tarifverhandlungen)
7. das Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung
8. Zahlung von Mindestlöhnen
9. Keine schädlichen Umweltveränderungen
a) Beeinträchtigung der natürlichen Grundlagen für die Gewinnung oder Erzeugung von Nahrungsmitteln
b) Verweigerung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser
c) Erschwernis oder Zerstörung des Zugangs zu medizinischen Einrichtungen
d) Schädigung der Gesundheit einer Person
10. Verbot von Vertreibungen oder Enteignungen, der Entziehung von Land, Wäldern oder Wasser für den Erwerb, die Erschließung oder eine andere Nutzung im Zusammenhang mit dem Lebensunterhalt von Personen
11. Keine Sicherheitskräfte, die unmenschliches Verhalten an den Tag legen
a) Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung
b) Verbot der Verletzung von Leib und Leben
c) Beeinträchtigung der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
12. Verbot einer über 1.-11. hinausgehenden Handlung oder Unterlassung, die sich auf Rechtspositionen auswirkt
Umweltrisiken
1. Verbot der Herstellung von Quecksilberprodukten gemäß dem Minamata-Übereinkommen
2. Verwendung gemäß dem Minamata-Übereinkommen
3. Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen gemäß dem Minamata-Übereinkommen
4. Verbot der Herstellung und Verwendung von Chemikalien gemäß dem Stockholmer Übereinkommen
5. Verbot der Verwendung von nicht umweltfreundlichen Verfahren zur Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen gemäß den POPs
6. Abkommen Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle in die EU 1013/2006m EU 2020/ 2174 und BGBl. 1994 II S. 2703, 2704 (Basler Abkommen)
7. dito
8. Verbot der Einfuhr von gefährlichen Abfällen siehe oben