Bleiben Sie dem Spiel voraus und beginnen Sie noch heute mit der Einhaltung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette.
Erfahren Sie mehr darüber, was Sie beachten müssen, wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihre gesamte Lieferkette nachhaltig ist.
1.- 3. Herstellung oder Verwendung von Quecksilber und der Umgang mit Quecksilberabfällen
4.-5. Herstellung und Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen (POPs) und die Handhabung, Sammlung, Lagerung und das Recycling von POPs
6.- 8. Export und Import von gefährlichen Abfällen
Hier ist eine Liste von Aufgaben, die erledigt werden müssen, um dem Gesetz über die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu entsprechen
- Richten Sie einen "Runden Tisch zum Supply Chain Act" ein, um langfristige Verantwortlichkeiten zuzuweisen und festzulegen.
- Halten Sie die Verantwortlichkeiten/Überwachungsmaßnahmen schriftlich fest (in Ihrem Compliance-Management-System).
- Legen Sie als Management die finanziellen und personellen Ressourcen für eine angemessene Überwachung der Lieferkette fest (= eigenes Unternehmen sowie direkter Lieferant, bei gesicherten Erkenntnissen auch indirekter Lieferant).
- Das Gesetz empfiehlt die Schaffung der Position eines Menschenrechtsbeauftragten, der direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist.
- Mindestens einmal jährlich und anlassbezogen muss die Geschäftsführung über den aktuellen Stand der Arbeit informiert werden.
- Ermitteln Sie, ob ein Risiko besteht, dass Ihr eigenes Geschäftsgebaren oder das Geschäftsgebaren Ihres direkten (oder indirekten im Falle von Indikationen) Lieferanten Menschenrechte verletzt.
- Machen Sie eine Bestandsaufnahme aller Geschäftsaktivitäten und Geschäftsbeziehungen Ihres Unternehmens über interne und externe Quellen
- Stellen Sie die Ergebnisse in einer Risikokarte dar: z.B. nach Geschäftsbereichen, Standorten, Produkten, Herkunftsländern.
- Priorisieren Sie die identifizierten Risiken (nach "Angemessenheitskriterien" = (i) Art und Umfang des Geschäfts, (ii) die Fähigkeit des Unternehmens, den unmittelbaren Verletzer zu beeinflussen, (iii) die erwartete Schwere des Verstoßes, (iv) die Reversibilität des Verstoßes, (v) die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Verstoßes, (vi) die Art des Beitrags zur Verursachung), insbesondere wenn Sie nicht alles gleichzeitig angehen können.
- Teilen Sie die Ergebnisse der Risikoanalyse den relevanten Entscheidungsträgern im Unternehmen mit.
Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung zu seiner Menschenrechtsstrategie abgeben. Die Unternehmensleitung muss diese Erklärung verabschieden. Die Grundsatzerklärung muss mindestens die folgenden Elemente einer Menschenrechtsstrategie des Unternehmens enthalten:
1. die Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommt
2. die vorrangigen menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken des Unternehmens, die auf der Grundlage der Risikoanalyse ermittelt wurden und
3. die auf der Risikoanalyse basierende Definition der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen, die das Unternehmen an seine Mitarbeiter und Lieferanten in der Lieferkette stellt.
- Entwickeln/Aktualisieren Sie Ihren Verhaltenskodex für Ihr eigenes Unternehmen auf der Grundlage der Grundsatzerklärung. Aktualisieren Sie diese regelmäßig.
- Integrieren Sie Nachhaltigkeit in Ihre Einkaufspraktiken. Achten Sie beim Abschluss von Verträgen in Hochrisikogebieten darauf, dass die Gesamtgestaltung des Vertrages das Risiko von Menschenrechtsverletzungen nicht erhöht
- Beschaffungsleitfaden: Legen Sie für einzelne Beschaffungsschritte fest, welche Vorkehrungen zu treffen sind, um die identifizierten Risiken zu minimieren oder zu verhindern.
- Führen Sie Mitarbeiterschulungen zu den relevanten Verhaltenskodizes und Richtlinien (insbesondere im Einkauf) durch, z. B. bei der Einarbeitung neuer Mitarbeiter.
- Treffen Sie eine sorgfältige Lieferantenauswahl und -bewertung. Hinweis: Zertifizierungen wie SMETA (SEDEX), SA8000, BSCI oder branchenspezifische Siegel sind nur ein erster Anhaltspunkt, da ihr Inhalt variiert.
- In Ihrem eigenen Betrieb müssen Sie Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zur Beendigung des Verstoßes führen.
- Bei (drohenden) Verstößen im Betrieb Ihres direkten (bei "begründeter Kenntnis" auch Ihres indirekten) Lieferanten müssen Sie, wenn Sie nicht in der Lage sind, den Verstoß selbst zu beenden, unverzüglich gemeinsam mit dem Lieferanten einen (Zeit-)Plan für Abhilfemaßnahmen erstellen, um den Verstoß zu minimieren und zu verhindern. Machen Sie Ihre Forderungen deutlich und bieten Sie konkrete Unterstützung an.
- Der Abbruch der Geschäftsbeziehungen zu einem Lieferanten ist im Gesetz nur als letztes Mittel vorgesehen.
- Die Wirksamkeit der genannten Präventivmaßnahmen muss einmal jährlich und anlassbezogen überprüft werden.
- Das Beschwerdeverfahren dient dazu, dass (i) (potenziell) Betroffene im eigenen Betrieb und
in und um die Lieferkette und (ii) Personen, die Kenntnis von möglichen Verstößen haben, auf
Menschenrechts- und Umweltrisiken und -verletzungen hinweisen können.
- Das Verfahren muss schriftlich festgelegt werden, insbesondere:
- Wer sind die Zielgruppen?
- Was geschieht, wenn eine Beschwerde eingereicht wird?
- Welche Verfahrensschritte folgen?
- Wie sieht der Zeitplan aus?
Den Nutzern entstehen durch die Nutzung des Beschwerdeverfahrens keine Nachteile! Vertraulichkeit und Datenschutz sind gewährleistet!
- Um sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger die jeweiligen Beschwerdewege kennen, müssen Sie öffentlich (Website) und regelmäßig gezielt über das Beschwerdeverfahren informieren. Das Verfahren muss auch auf
transparent gemacht werden.
- Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens muss mindestens einmal jährlich oder anlassbezogen überprüft und bei Bedarf umgehend aktualisiert werden
- Das Beschwerdeverfahren nach dem Supply Chain Act ist weitergehend als das Whistleblowing-System nach der Whistleblowing-Richtlinie/dem Whistleblower-Schutzgesetz, da es auch Personen außerhalb des eigenen Unternehmens zugänglich sein muss.